Seit dem 1. Januar 2010 benötigen Küchen, die andere Küchen beliefern, eine EU-Zulassung, wenn das Außer-Haus-Geschäft mehr als ein Drittel beträgt. Eigentlich handelt es sich bei der EU-Zulassung um EU-Recht und nicht um nationales Recht. Doch wer betroffen ist, wird schnell feststellen: Wir Deutschen sind übers Ziel hinausgeschossen.
Die EU-Zulassung besteht in Deutschland aus einem Flickenteppich an Verfahren:
Dieser Flickenteppich führt in der Praxis zu höchst unterschiedlichen Vorgehensweisen. Ein fiktiver Betrieb würde in dem einen Bundesland gar keine EU-Zulassung benötigen, in dem anderen wäre die Zulassung nur eine Formsache und im nächsten Bundesland wäre sie nur erreichbar mit hohen Auflagen und Kosten. Das hat nichts mit behördlichen Ermessens-Spielräumen zu tun, sondern verletzt vielmehr die Chancengleichheit der Betriebe.
Zunächst gilt es zu betonen, dass ein Betrieb selbst prüfen muss, ob er in der Zulassungspflicht ist oder nicht. Es ist nicht die Aufgabe der Lebensmittelkontrolle, den Betrieb darüber zu informieren. Ist ein Betrieb zulassungspflichtig und beantragt er keine EU-Zulassung, dann handelt er ordnungswidrig – das Amt kann ein Bußgeld verhängen. Es empfiehlt sich daher dringend, aktiv zu werden und bei der Lebensmittelüberwachung Rat einzuholen.
Zuerst sollte überprüft werden, ob die Zulassung erforderlich ist. Die Zulassungspflicht gilt
Die Drittelgrenze orientiert sich nicht am
Umsatz, sondern an den produzierten Portionen. Insofern benötigt der Betrieb entsprechend aufbereitete Zahlen – und zwar Mahlzeiten je Kundengruppe. Jede Kundengruppe zählt entweder zur Einzelhandelstätigkeit (z. B. Kerngeschäft, selbst ausgeliefertes Essen auf Rädern, Partyservice für Privatpersonen) oder zur Großhandelstätigkeit (z. B. Kita- und Schulverpflegung, Partyservice für Firmen).
Die Anzahl Mahlzeiten aus der Großhandelstätigkeit dividiert durch die Gesamtzahl aller Mahlzeiten ergibt den Großhandelsanteil. Ist dieser größer als 33,3%, liegt der Betrieb in der Zulassungspflicht.
Auch sollte sich der Betrieb schon vor dem Antrag auf die Zulassung vorbereiten:
Erst danach sollte der Betrieb die Zulassung beantragen. Dies geschieht formlos per Brief des Lebensmittelunternehmers, i. d. R. von der Geschäftsführung. Zusätzlich sind folgende Unterlagen obligatorisch:
Nach Prüfung der Unterlagen wird das Zulassungsverfahren durch einen Vor-Ort-Termin gestartet. Diese Zulassungsbegehung kann zur direkten Zulassung oder zu einer vorläufigen Zulassung und der Auflistung von Auflagen führen. Zur Umsetzung der Auflagen hat der Betrieb 3 Monate Zeit. Danach kommt es zu einer zweiten Zulassungsbegehung.
Sind dann die Auflagen erfüllt, erhält der Betrieb die Zulassung; sind sie es nicht, dann greift eine zweite 3-Monatsfrist. Nach insgesamt 6 Monaten kommt es zur dritten Zulassungsbegehung. Sind dann die Auflagen noch immer nicht erfüllt, wird die Zulassung abgelehnt und der Betrieb muss auf das zulassungspflichte Außer-Haus-Geschäft verzichten – oder die Zulassung erneut beantragen.
Die Kosten schwanken zwischen wenigen 100 € bis hin zu mehreren 1.000 € – je nach Betriebsgröße und Aufwand der Behörde. Hinzu kommen die Kosten für die Auflagen, die z. B. bei baulichen Auflagen durchaus auch mehrere 10.000 € betragen können. Es ist daher unbedingt notwendig, vorab genau zu kalkulieren, ob diese Kosten durch das Außer-Haus-Geschäft getragen werden können.
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